Insofern ein Tier klein genug ist, dass der Autofahrer bei einem
Zusammenstoß keinen "Sach- oder Personenschaden" zu erleiden fürchten muss,
darf er es getrost überfahren.
Denn wer, so wie es bei einem Eichhörnchen gesehen ist, wegen eines
"Kleintieres" bremst und einen Unfall verursacht, muss dafür haften, wie es
das saarländische Oberlandesgericht in Saarbrücken entschied (Az.: 3 U 26/02).
Es wurde argumentiert, dass ein lächerliches Eichhörnchen unter keinen
Umständen ein Anlass sei andere Verkehrsteilnehmer auch nur annährend zu
gefährden.
Und falls diese Regelung noch ausgeweitet wird, werden Autofahrer bald trotz
Schuleinführung schnell durch den Verkehr kommen.
Anders ist das bei Motorradfahrern, welche
auch
"Kleintieren" ausweichen dürfen ohne ihren Versicherungsschutz zu
verlieren.
Doch auch bei Autofahrern gibt es eine Ausnahme und zwar wenn ein
Ausweichmanöver als
"Reflexreaktion" erfolgt, dann ist das "nicht grob fahrlässig".
Zusammenstoß keinen "Sach- oder Personenschaden" zu erleiden fürchten muss,
darf er es getrost überfahren.
Denn wer, so wie es bei einem Eichhörnchen gesehen ist, wegen eines
"Kleintieres" bremst und einen Unfall verursacht, muss dafür haften, wie es
das saarländische Oberlandesgericht in Saarbrücken entschied (Az.: 3 U 26/02).
Es wurde argumentiert, dass ein lächerliches Eichhörnchen unter keinen
Umständen ein Anlass sei andere Verkehrsteilnehmer auch nur annährend zu
gefährden.
Und falls diese Regelung noch ausgeweitet wird, werden Autofahrer bald trotz
Schuleinführung schnell durch den Verkehr kommen.
Anders ist das bei Motorradfahrern, welche
auch
"Kleintieren" ausweichen dürfen ohne ihren Versicherungsschutz zu
verlieren.
Doch auch bei Autofahrern gibt es eine Ausnahme und zwar wenn ein
Ausweichmanöver als
"Reflexreaktion" erfolgt, dann ist das "nicht grob fahrlässig".