Forenübersicht RSS

Tierrechtsforum:
Frage

Anzahl Beiträge in diesem Thread: 3

Hinweis: Momentan können keine Beiträge erstellt werden.

Frage

Autor: Thomas Winter | Datum:
Moin!

Das BVerfG hat festgestellt, daß die Hühnerhaltungsverordnung gesetzwidrig ist und somit von vornherein nichtig war. Damit sind die Käfigbetriebe gesetzwidrig, also illegal.

Da die Halter also ihr Eigentum einsetzen, um illegal zu handeln, verlieren sie doch ihren Schutz, oder? Also könnte ich sie verklagen oder gar ihren Besitz zerstören, der zur Ausbeutung von Hennen dient, weil das Eigentum aufgrund des Mißbrauchs eh nicht mehr geschützt ist, oder was?

Vorgehen gegen illegale Hennenhaltung

Autor: Achim Stößer | Datum:
>Das BVerfG hat festgestellt, daß die Hühnerhaltungsverordnung gesetzwidrig >ist und somit von vornherein nichtig war. Damit sind die Käfigbetriebe >gesetzwidrig, also illegal.

Genießen aber nacheben diesem Urteil Bestandsschutz.

>Da die Halter also ihr Eigentum einsetzen, um illegal zu handeln, verlieren >sie doch ihren Schutz, oder? Also könnte ich sie verklagen oder gar ihren

Solche Klagen laufen bereits: der Münchner Rechtsanwalt Wolfgang Schindler hat das schon mehrfach (d.h. bei verschiedenen Staatsanwaltschaften) gemacht (bislang m.W. ohne Erfolg).

>Besitz zerstören, der zur Ausbeutung von Hennen dient, weil das Eigentum >aufgrund des Mißbrauchs eh nicht mehr geschützt ist, oder was?

Interessante These. Ich zitiere / paraphrasiere mal ein wenig aus einem StGB-Kommentar (ich bin kein Jurist, das ist also nicht rechtsverbindlich ;-) ):
"Rechtwidrig ist eine Handlung dann, wenn sie tatbestandmäßig ist und ein (z.B. Notwehr) Rechtfertigungsgrund nicht vorliegt." (formelle Rechtswidrigkeit). Rechtfertigungsgründe sind "Notwehr nach §53" (ist speziesistisch definiert), "Sachwehr des §228 BGB", "danach ist rechtmäßig die Beschädigung fremder Sachen, soweit sie erforderlich ist, um durch sie drohende Gefahr abzuwenden, sofern 'der Schaden nicht außer Verhältnis zu der drohenden Gefahr steht'", das dürfte es doch treffen, "Aggressivnotstand des $904 BGB. Hier wird in einer Notsituation dem Eigentümer einer Sache ein Opfer für fremde Interessen auferlegt, indem er verpflichtet wird, die Einwirkung auf seine Sache, notfalls also auch deren Zerstörung zu dulden 'wenn die einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden unverhältnismäßig groß ist'" - hier geht es also um unbeteiligte Dritte.

Der "übergesetzliche Notstand [...] beruht auf der Erwägung, daß es in Konfliktfällen den einer jeden Rechtsordnung immanenten Zielen entspricht, ein an sich geschütztes Rechtsgut zu opfern, falls dies das einzige Mittel ist, um ein anderes - höherwertiges - Rechtsgut zu erhalten. Da die Rechtsordnung eine Rangfolge der Rechtsgüter durch verschieden hohe Strafandrohungen anerkennt, muß sie in derartigen Situationen auch mit der verletzung des geringwertigen Gutes einverstanden sein." Frage ist also, ob in Deinem Fall also die zerstörung des Besitzes oder die Tierquälerei mit höheren Strfen belegt ist. "Die Berufung auf eine solche Konfliktslage steht nicht nur dem Träger des bedrohten Rechtsguts, sondern jedm zu, der sich (als Nothelfer) des gefährdeten Rechtsguts annimmt".

Strafrahmen für Sachbeschädigung: bis 2 Jahre (Achtung: schwerer allerdings "Zerstörung von Bauwerken", "Brandstiftung").

Strafrahmen Tierquälerei: 3 Jahre, wer einem Wirbeltier (z.B. Huhn) "länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt" (§17 Abs 2 b TSchG)

Das würde bedeuten, daß hier die Leidfreiheit des Tiers ein höheres Rechtsgut darstellt als die zerstörten Sachen (Schloß knacken oder Zaun zerschneiden zur Hühnerbefreiung wäre also wo erforderlich nicht rechtswidrig).

Wo gleichwertige Rechtsgüter auf beiden Seiten im Spiel sind, liegen diese Bedingungen nicht vor, "z.B. bei der Mitwirkung an Massentötungen mit dem Ziel, möglichst viele Menschen zu retten [...] die Rechtsordnung kann in solchen Konfliktsfällen dem Täterkeine Anweisung geben, auf die Vernichtung der an Zahl geringeren Rechtsgüter hinzuwirken, um die größere Zahl zu retten. Die Entscheidung dieser Fälle kann nur aufgrund der Gewissensentscheidung des Täters im Rahmen des verschuldens erfolgen [...] Anders ist es jedoch dann, wenn nur die Wahl zwischen Rettung eines Gefährdeten au Kosten des anderen und der unterlassung jeglichen Handelns, die beide preisgeben würde, besteht (z.B. im Bergsteigerfall: A durchschneidet das Seil zwischen B und C, da er nur B hochziehen kann; andernfalls wären beide verloren gewesen).".

"§53 [Notwehr] Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn dei ahndlung durch Notwehr geboten war. Notwehr ist diejenige Verteidugung, welceh erfordelich ist, um einen gegenwärtigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden".

"Es ist unerheblich, gegen welches Rechtsgut sich der Angriff richtet", es kommen alle rechtlich geschützten Interssen in Betracht (also auch Tierschutz?), "auch solche, deren Verletzung keine Strafe nach sich zieht" (Bestandsschutz?).

"Fraglich ist, ob und inwieweit Notwehr durch einen Privatmann gegenüber Angriffen auf öffentlichen Interessen [...] zulässig ist."

Aber: "der andere kann jede Person sein" - Hühner sind aber laut gegenwärtigem Gesetz keine Personen.

Fazit: mal von dem Problem der Willkürjustiz abgesehen, kommt es darauf an, welchen Besitz Du wie zerstörst und inwieweit diese Zerstörung notwendig und geeignet ist, den Schaden abzuwenden ("Sachwehr"). Sag ich jetzt mal so.

Achim

Re: Vorgehen gegen illegale Hennenhaltung

Autor: Anonymus | Datum:
Moin!

>Genießen aber nacheben diesem Urteil Bestandsschutz.

Typisch BVerfG. Wie oft wollen die sich denn noch lächerlich machen? Daß Abtreibung zwar illegal, aber straffrei ist, ist ja schon komisch genug. Aber der Gipfel ist, daß das BVerfG die Regierung verpflichtet, die Durchführung dieser illegalen Handlung mit Steuermitteln flächendeckend zu ermöglichen.

Der Rest ist verstanden worden. Ich werde mich mal mit einem konkreten Beispiel an einen Rechtsanwalt wenden. Danke nochmal für die Information.