Einige Anmerkungen zur Gesetzeslage.
Zunächst einmal ist festzughalten, daß Gesetze vom ethischen Standpunkt aus irrelvant sind, schon, weil sie je nach Ort und Zeit unterschiedlich sind (Beispielsweise haben das biblische Gesetz, Hexen zu töten, die Nazi-"Rassenschandegesetze", das Verbot der Republikflucht in der DDR, das Verbot in einem amerikanischenBundesstaat, sich Pennies in die Ohren zu stecken usw. heute in Deutschland wenig offene Befürworter; interessant ist z.B. auch der Vergleich der Strafbarkeit bzw. Legalität der "Euthanasie"/"aktiven Sterbehilfe" hier vor 60 Jahren und heute, aber auch heute hier und in Holland. Oder die Be´zeichnung von Tieren als Sache - in der Schweiz, soweit ich mih erinnere, gibt es schon lange den Versuch, dies zu ändern, in Deutschland steht im BGB explizit, daß Tiere keine Sachen sind, wenn auch erst seit wenigen Jahren. Diese wenigen Beispiele sollten klar machen, was entscheidend ist.
Im folgenden beziehe ich mich auf die Rechtslage, nicht auf das tatsächlich ethisch notwendige (so können natürlich aus ethischer Sicht nichtmeschliche Tiere ebensowenig "Eigentum" sein wie Menschen, die gegenwärtige Rechtssprechung sieht das -weitgehen(?) global - jedoch anderes, auch wenn z.B. in einigen Teilen der USA der Begriff "owner", "Besitzer" durch einen anderen - hat ihn zufällig jemand parat, ich komme gerade nicht darauf? - ersetzt wurde).
> (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht
Trotz BGB gelten Tierein diesem Kontext weiterhin als Sache. Nicht gegenstand des Diebstahls können übrigens "herrenlose Sachen", also solche, die "von Natur aus in niemandes Eigentum stehen, wie z.B. wilde, in Freiheit befindliche Tiere. Auch die jagdbarenwilden Tiere stehen nicht im eigentum des Jagdberechtigten" (Schönke-Schröder, Strafgesetzbuchkommentar, 10. Aufl.)
und Sachen, "die in niemandes Eigentum stehen können." (a.a.O.), gegenwörtig die atmosphörische Luft, Meerwasser, menschliche (speziesistisch!) Körper (Ausnahme: z.B. abgetrennte Körperteile, die eigentum dessen sind, an dem sie sich befanden, Übergabe der Leiche an die Anatomie etc.).
>wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird
>mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Vorsatz ist notwendig. Dazu zählt "das Bewußtsein, daß die Sache in fremdem Eigentum [...] steht" (a.a.O.). Ein "Bewußtsein", das in diesem Fall ja nun bei Antispeziesisten eindeutig fehlt.
"Das Wesen der Zueignung besteht darin, daß die Sache selbst oder [der] Sachwert vom Täter dem Eigenen ermögen einverleibt wird" (a.a.O.), hier offensichtlich auch nicht der Fall. Gegenbeispiel: Wegnahme von Gefängnisschlüsseln bei einem Ausbruch "in der Absicht, sie später wegzuwerfen" (a.a.O.).
"Kein Zueignung stellt auch die bloße Sachentziehung dar" (a.a.O.). Klingt doh recht eindeutig, oder?
"Rechtswidrig ist die Zueignung dann, wenn für sie kein Rechtsgrund in der Maßgeblichen Rechtsordnung gegeben ist" (a.a.O.).
Übrigens: "Die Motive des Täters [...] sind für die Strafzumessung stet von erheblicher Bedeutung." (a.a.O.)
"Einbrechen" ist übrigens "das gewaltsame Öffnen einer Umschließung, die dem Eintritt in das Gebäude entgegensteht" (a.a.O.) - also z.B. nicht das einfache Betreten einer Legebatterie durch eine unveschlossene Tür, das ist nichteinma "Einsteigen" (also das Betreten auf "einem dafür regelmäßig nicht bestimmten Wege" (a.a.O.), schon gar nicht "Erbrechen von Behältnissen" (alle drei Kriterien für "schweren Diebsstahl").
Wie immer: obiges ist nicht rechtsverbindlich.
Achim