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Kirchensteuer

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Kirchensteuer

Autor: Achim Stößer | Datum:
Zitat: Einbehalt der Kirchensteuer


Antragsformular jetzt online verfügbar

Anders als bisher bemisst sich ab 2009 die Kirchensteuer für Kapitalerträge nicht mehr nach der persönlichen Einkommenssteuer, sondern nach der Abgeltungssteuer für Kapitalerträg(einheitlicher Steuerstatz 25 %); der Kirchensteuersatz bleibt dabei unverändert. Diese Änderung betrifft Sie natürlich nur, wenn Sie Abgeltungssteuer für Ihre Kapitalerträge abgezogen bekommen.

Wie bisher werden nur Erträge mit der Abgeltungssteuer belegt, die über den vorhandenen Freistellungsauftrag hinausgehen. Wird der Freistellungsauftrag nicht überschritten, ist man von der Abgeltungssteuer nicht betroffen. Dies gilt selbstverständlich auch für aufgrund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung befreite Kapitalerträge. Wenn Sie Abgeltungssteuer abgerechnet bekommen, wird die Kirchensteuer entweder als Teil der Abgeltungssteuer direkt von der Bank abgeführt oder Sie müssen sie im Rahmen Ihrer Einkommenssteuererklärung gegenüber dem Finanzamt deklarieren.

Soll die Kirchensteuer direkt abgezogen werden, braucht Ihre Bank den Auftrag von Ihnen, die Kirchensteuer mit der Abgeltungssteuer gleich einzubehalten. Dieser Auftrag erfolgt mittels Kirchensteuer-Antragsformular, in dem Sie Ihre Religionszugehörigkeit mitteilen.

http://www.sparda-bw.de/aktuell_news_index_120642.html