Hallo!
Es ist recht genau umschrieben, wann und wie ein Amtsvet in eine Tierhaltung eingreifen darf und muß.
Hierzu nimmt er die Gegebenheiten auf und vergleicht sie mit anerkannten Richtlinien und Haltungsverordnungen. Sollte sich aus diesem vergleich zweifelsfrei ableiten lassen, daß einem Tier ungerechtfertigte Schmerzen, Schäden oder Leiden entstehen, so ist er eigendlich zur Handlung gezwungen.
Weiterhin ist er verpflichtet, jeder Anzeige nachzugehen.
So, nun zur Kehrseite der Medaillie:
Der Amtstierarzt hat kein Polizeirecht. Wird ihm bei einer Besichtigung der Zutritt zu Grundstücken und Gebäuden verwehrt, hat er keine Möglichkeit, sich den Zutritt ohne richterliche Verfügung (Durchsuchungsbefehl) zu erwirken. Letztere gibt es jedoch nur in begründeten Ausnahmefällen und bei dringendem Verdacht.
Weiterhin ist der Amtstierarzt in seinen Möglichkeiten sehr eingeschränkt: Grundsätzlich muß er die Verhältnismäßigkeit wahren, und wie die in unserer Gesellschaft bewertet wird, brauch ich hier wohl nicht ausführen. Die Möglichkeiten, die ein Amtstierarzt in Eigenregie hat beschränken sich im Wesentlichen auf Geldstrafen bis zu 3000 € (wenn ich mich recht erinnere).
Das entfernen von Eigentum, als das Tiere bei uns nunmal gelten, ist soweit ich weiß nur mit richterlicher Unterstützung erlaubt.
Ein Richter wird jedoch das Recht auf Eigentum und die Notwendigkeit für Landwirte ihre Tierhaltung fortzuführen abwiegen und zu anderen Ergebnissen kommen, als man vielleicht erwartet. So ist es oft nicht möglich, Tiere aus einer noch so katastrophalen Haltung zu befreien, wenn der Besitzer sie als seinen Lebensunterhalt definiert. Oftmals werden dann auch Geldstrafen nicht bezahlt, weil einfach kein Geld vorhanden ist. So kommt es dazu, daß man in Deutschland Tierhaltungen findet, die den Mindestanforderungen in keinem einzigen Punkt genügen, und doch sind die Amtstierärzte machtlos.
Hinzu kommt, wie schon angedeutet wurde, daß viele Rechte, die Tiere eigendlich haben sollten, nur in Richtlinien abgefasst werden, die aber nicht verbindlich sind. Ein Einschreiten des Amtstierarztes ist aber erst dann gerechtfertigt, wenn Schmerzen, Leiden oder Schäden nachweislich entstanden sind. Die Einzelhaft von Gruppentieren ist da ein Beispiel dafür.
Allerdings sollte man eines nicht vergessen: Tierärzte, auch die, die später auf den Ämtern für den Tierschutz zuständig sind, machen ihren Job nicht nur wegen dem Geld (jeden mit Abstand die meisten). Ich kenne viele frustrierte (Amts-)Tierärzte, die einfach nur zusehen können, weil ihnen rechtlich die Hände gebunden sind und die Tierbesitzer oft absolut beratungsresistent. Das aus dieser Frustration dann wiederum eine Handlungsmüdigkeit entsteht ist zwar traurig und furchtbar, aber irgendwie verständlich.
Mein Tipp: Wenn du dir unschlüssig bist, ob eine Haltung gesetzeskonform ist oder tierschutzwiedrig, dann frage zunächst jemanden, der sich damit auskennt, am besten jemand, der in dem Feld ausgebildet ist (anderer Landwirt, Reitlehrer, Tierarzt,etc.). Sollte dieser jemand weiter weg wohnen, dann mach Fotos (kann sowieso nie schaden).
Wenn der dir zustimmt, wird er dir vielleicht helfen, vielleicht auch nicht, aber in jedem Falle weißt du, daß was dran ist.
Nun ruf beim Amtsveterinär an (meistens Kreisverwaltung, notfalls einen ansässigen Tierarzt fragen), und erstatte Anzeige.
Ich habe eben schon auf die allgemeine Frustration und Trägheit hingewiesen. Hake nach, wenn du den Eindruck hast, es passiert nichts. Bedenke aber, daß man die keine Auskunft über den Verlauf der Sache geben darf (Datenschutz!). Bleib dran, sie sind verpflichtet der Sache nachzugehen. Sei aber auch nicht enttäuscht, wenn selbst nach mehrmaligem Nachhaken nichts passiert: Die Gesetze lassen viel Spielraum, und die Mindestanforderungen an die HAltung sind geringer als man gemeinhin glaubt.
Ich hoffe, ich konnte dir helfen.
Leon