[Hier ein paar Anmerkungen zur Zueignungsabsicht etc. Zwar bin ich juristischer Laie, so daß ich für die rechtsverbindlichkeit keine Gewähr übernehme ;-), aber sie basieren im wesentlich auf Artikeln von Juristen zum Thema (Schindler, Gawehn, "Sind Tierbefreier Diebe?"), StGB-Kommentaren (Lencker/Perron, Schönke/Schröder etc.) und einschlägigen Urteilen, Revisionschriften etc.]
§ 242 StGB stellt unter Strafe, "eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht [wegzunehmen], die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen".
Sowohl die Rechtssprechung als auch die herrschende Meinung verneint die Zueignungsabsicht, wenn der Täter sich der "Sache"1) (nur) bemächtigt, um sie unmittelbar danach zu zerstören, zu vernichten, zu beschädigen, preiszugeben, wegzuwerfen, sich ihrer zu entledigen oder sie beiseite zu schaffen, womit sein Interesse eindeutig nicht auf die Aneignung des Tatobjekts gerichtet ist.
Die Zueignungsabsicht ist durch drei Elemente geprägt: Durch Enteignung, also Sachentziehung; durch Aneignung; durch die Absicht, die fremde "Sache" eigenmächtig wirtschaftlich zu nutzen.
Hierbei kommt der Absicht wirtschaftlicher Nutzung die Funktion zu, eine Aneignung, die allein durch die Absicht, beispielsweise den "Berechtigten" durch Sachentzug zu schädigen oder wie hier, den unter "Sache" subsumierten Individuen zu helfen motiviert ist, aus dem Anwendungsbereich des Tatbestands der Zueignungsdelikte zu eliminieren.
Die Fälle, bei denen die Ergreifung der "Sache" nur die Bedeutung eines Mittels, eines bloßen Durchgangsstadiums in Richtung auf die Befreiung der Tiere zukommt, und die anderen, in denen das Haben der "Sache" eine selbständige Bedeutung hat, lassen sich unschwer unterscheiden, nur im zweiten Fall ist eine Aneignung zu bejahen.
Auch die Rechtssprechung verneint regelmäßig die Zueignung in entsprechenden Fällen: "Wenn jemand eine fremde Sache preisgibt oder vernichtet, ohne irgend einen Vorteil oder Nutzend davon zu haben, ohne das eigene Vermögen zu verändern, ohne den wirtschaftlichen Wert der Sache für sich auszunutzen, eignet er sie sich nicht zu." (Vgl. BGH, NJW 1970, 1753, 1754). "Die Zueignung setzt [...] auch den Willen [voraus], die Sache oder ihren Sachwert dem eigenen Vermögen zuzuführen, also ihren wirtschaftlichen Wert irgendwie auszunutzen." (Vgl. BGH, bei Holtz, MDR 1977, 461 m. Hinw. auf BGHSt 4, 236; BGH NJW 1970, 1753 u.a.). "Die in solchen Handlungen ausgeübte Eigenmacht maßt sich zwar Eigentümerbefugnisse an. Sie ist aber kein Akt der Zueignung, weil sie auf den Bestand des Tätervermögens ohne Einfluß ist." (Vgl. BGH, NJW 1977, 1460). Zum letztgenannten Urteil merkt Lieder (NJW 1977, 2272, 2273) an, daß es zu berücksichtigen sei, wenn es dem Täter primär auf die Enteignung des Berechtigten ankomme, seine Absicht also überhaupt nicht auf Aneignung gerichtet sei. Da der Kontext von Tierbefreiungen den Eigentumsstatus von Tieren verneint, kann hier ohnehin nicht von der Absicht einer Aneignung die Rede sein.
Beschränkt sich die Absicht des Täters bei fehlendem Aneignungswillen darauf, den
Berechtigten seiner tatsächlichen Verfügungsmacht über die "Sache" – im Fall der Tierbefreiung, diese vor Gefangenschaft und Tod zu bewahren – zu entkleiden, kommt nur eine – straflose – Sachentziehung in Betracht (OLG Köln, Beschl. v. 6.5.1997 - Ss 226/97 – 93, NJW 1997, 2611 f.; Schönke/Schröder/Eser, § 242, Rn. 55). Die Abgrenzung von Zueignung und Sachentziehung ist deshalb erforderlich, weil letztere – wenn nicht zugleich eine Beschädigung i. S. von § 303 StGB vorliegt – straflos bleibt (Schönke/Schröder/Eser, § 242, Rn. 55). Die Absicht umfaßt allein die Enteignungskomponente, die Aneignungskomponente fehlt.
Entsprechendes gilt nicht nur im Fall der Freilassung der befreiten Tiere, sondern auch bei Zuwendung an einen Dritten. Das Merkmal des Sich-Zueignens wäre nur dann erfüllt, wenn der Täter sie a) einem Dritten gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistungen überträgt oder sie b) unentgeltlich überläßt und damit irgendeinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil oder Nutzen im weitesten Sinn für sich anstrebt. Dies ist wiederum im Fall der Tierbefreiung nicht gegeben, da auch Dritte die befreiten Tiere nicht deshalb aufnehmen, um dadurch einen Vorteil oder Nutzen zu erlangen, sondern wiederum nur, um sie vor der andernfalls fortgesetzten Gefangenschaft gefolgt von unausweichlicher Tötung zu bewahren.
Tatsächlich ist vielmehr die Befreiung in der Regel mit einem wirtschaftlichen Nachteil sowohl für die Täter wie für Dritte, denen die befreiten Tiere in Obhut gegeben werden, verbunden, namentlich für die Täter mit den nicht unerheblichen Kosten für den Transport, für die Dritten mit denen für die Versorgung (Ernährung, medizinische Behandlung) der befreiten Tiere bis zu deren natürlichem Tod2), die den sogenannten "wirtschaftlichen Wert" um ein Vielfaches übersteigen, zumal dieser "Wert" im Fall etwa von Gänsen, Enten oder Truthühnern allenfalls in der der Intention der Befreiung entgegengerichteten Tötung mit folgender Verwertung ihrer Leichen läge. Somit kann auch keine "Schenkung" vorliegen, da diese regelmäßig die Zuwendung materieller Vorteile, um den Beschenkten in deren Genuß zu bringen, seine soziale Lage also zu verbessern, beinhaltet.
Hierbei ist festzuhalten, daß der BGH bereits 1962 (BGHSt 17, 87, 92) einheitlich einen Nutzen wirtschaftlicher Art auf Seiten des Täters voraussetzt. Im Wege der Zuwendung an Dritte wäre die Zueignung des Sachwerts durch den Täter auch nur über den Rückfluß materieller Werte und deren Überführung in sein Vermögen möglich, welches im Fall von Tierbefreiung ebenfalls nicht zum tragen kommt.
Damit steht fest, daß der Tierbefreier, der die (fremde) "Sache", also die befreiten Tiere, unentgeltlich und auch ohne sonstige Gegenleistung einem eingeweihten Dritten überläßt, der von deren Herkunft Kenntnis hat, in der Zuwendung also keinen Akt der Schenkung (durch die der Täter freigiebig erscheint, ohne eigene Mittel aufzuwenden, doch dies bezweckt der ideell motivierte Tierbefreier mit Sicherheit nicht) und auch sonst mit der Zuwendung einen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil oder Nutzen im weitesten Sinn für sich erstrebt, mit seiner Tat die Kriterien der Zueignung nicht erfüllt. Der Tierbefreier handelt allein und ausschließlich im Interesse des betroffenen Tiers und ist bemüht, falls eine Freisetzung verhaltensbiologisch nicht in Frage kommt, einen geeigneten Pflegeplatz zu finden. Er will nicht freigiebig erscheinen, ihm erwächst aus der Zuwendung kein wirtschaftlicher Nutzen in Form ersparter Aufwendungen.
Da der Tierbefreier im Interesse des betroffenen Individuums bei der Ausübung der Tat lediglich bemüht ist, gegenwärtiges Leid durch die Gefangenschaft zu beenden bzw. vorbestimmtes durch weitere Gefangenschaft bis zur Tötung sowie diese selbst auszuschließen, ist offenkundig, daß er die "fremde Sache" weder "körperlich noch wirtschaftlich für sich haben und sie so der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen einverleiben oder zuführen will" (vgl. OLG Düsseldorf, JZ 1986, 203; BGH, NJW 1985, 812; jeweils m.w.N.).
Unter Aufsichnahme nicht nur der Nachteile von in der Regel nicht unerheblichen Kosten und Mühen sondern auch strafrechtlicher Verfolgung ist der Täter hier in einer speziellen und kaum vergleichbaren Form einer Beziehung zu einer "Sache" der Gebende, nicht der Nehmende, Nutzende.
Ein wirtschaftliches Interesse läßt sich auch dann nicht herleiten, wenn die Tierbefreiung dokumentiert und unentgeltlich den Medien zu Verfügung gestellt oder anderweitig verbreitet wird. "Veranlaßt der Täter Filmaufnahmen von der Wegnahme der Sache ist hierin keine Verfügung über die Sache zu sehen, was eine Nutzung der Sache im o.g. Sinne ausschließt. Durch Einladung eines Fernsehteams hat sich der Angeklagte die Pferde also nicht zueignen können. Das Einbeziehen der Medien kann auch deshalb kein Akt der Zueignung, Teil des deliktischen Handelns sein, weil dies nicht nur der Täter vornehmen konnte, sondern jeder informierte Dritte hätte tun können. [...] Der einzige Vorteil, den sich ein Mitglied davon versprechen kann, daß der Bekanntheitsgrad eines derartigen Vereins durch Erscheinung in den Medien gefördert wird, ist eine leichtere Durchsetzbarkeit der Ziele des Vereins. Diese Ziele [...] sind aber ideeller Art, ihre mehr oder weniger erfolgreiche Durchsetzung bleibt ohne jeden Einfluß auf die wirtschaftliche Situation des einzelnen Mitgliedes." (Revisionsgegenerklärung, LG Baden-Baden, Aktenzeichen: 3 Ns 232/97, Revision wurde von der Staatsanwaltschaft daraufhin zurückgenommen). Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als die Tierrechtinitiative "Maqi – für Tierrechte, gegen Speziesismus" in ihrer Agenda "Mitgliedsbeiträge" sowie "Spendensammeln" verneint, da "solche meist für bloße Ablaßzahlungen mißbrauchten Strukturen" abgelehnt werden, um "euphemismenfrei klare Fakten präsentieren" zu können. An diesem Ergebnis ändert auch der Gedanke nichts, die mögliche Steigerung des Bekanntheitsgrades durch Öffentlichmachen der Tierbefreiung ließe sich auch durch Aufwendungen für entsprechende Werbung erreichen, welche dadurch erspart werde. Zunächst bestehen hier grundsätzliche Bedenken, wegen ersparter Aufwendungen einen wirtschaftlichen Vorteil und mithin Zueignungsabsicht anzunehmen. Diese Argumentation widerspräche in einer Vielzahl von Fällen höchstrichterlicher Rechtsprechung, die Zueignung verneint, wenn der Angeklagte z.B. durch die Wegnahme den Eigentümer ausschließlich ärgern, sich an den Sachen aber nicht bereichern will (vgl. BGH, NJW 1985, 812). Im zuletzt genannten Fall ließe sich argumentieren, daß durch die Wegnahme der Sachen anderweitige kostenverursachende Aufwendungen, den Eigentümer zu ärgern, erspart wurden.
Angesichts des zweifelsfrei erkennbaren selbstlosen Interesses im Fall von Tierbefreiungen folgt aus obigen Ausführungen zwingend, daß der Tatbestand des Diebstahls aufgrund fehlender Zueignungsabsicht nicht erfüllt ist.
Darüber hinaus ist zu beachten, daß gem. §34 STGB derjenige, der in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, nicht rechtswidrig handelt, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Notstandsfähig ist jedes Rechtsgut, auch das einem Dritten zustehende, der Hinweis auf Leben, Leib, Freiheit usw. dient lediglich der besseren Veranschaulichung und besagt nicht, daß auch die "anderen" Rechtsgüter solche des Strafrechts sein müßten (hier etwa das Tierschutzgesetz sowie die kürzlich ins Grundgesetz aufgenommene Ergänzung des Art. 20a, gemäß deren "der Staat [...] Tiere [schützt]"). Es genügt vielmehr jedes rechtlich geschützte Interesse, gleichgültig, von welchem Teil der Rechtsordnung es diesen Schutz erfährt (Köln VRS 59 438). Der Hinweis auf den "anderen" ist deshalb nur im Sinn einer Klarstellung dahin zu verstehen, daß "Erhaltungsgut" auch ein für den Täter fremdes Gut sein kann.
Die Gefahr, in der sich das "Erhaltungsgut" befinden muß, bedeutet für dieses einen objektiven Zustand in dem Sinn, daß bestimmte tatsächliche Umstände nicht nur die gedankliche Möglichkeit, sondern über die allgemeinen Lebensrisiken hinausgehende Wahrscheinlichkeit einer Schädigung (Eintritt oder Intensivierung eines Schadens, Fortdauer einer schädigenden Einwirkung) begründen. Dies ist im vorliegenden Fall der Gefangenhaltung von Vögeln zum Zweck der "Schlachtung", sowohl was die Umstände der Gefangenhaltung selbst als auch deren Ende durch den Tod durch eben diese Umstände (wobei Schätzungen zufolge 10-15% die "Mast" nicht überleben) oder eben die "Schlachtung" betrifft, unzweifelhaft gegeben.
Auch das allgemeine Rangverhältnis der "betroffenen Rechtsgüter" – hier das Leben der betroffenen Tiere, dort wirtschaftliche Interessen – ist eindeutig, zumal aus einem bloßen Wertevergleich zwischen den Gütern folgt, daß wirtschaftliche Interessen nicht um den Preis der Gefährdung von Leben und Gesundheit von anderen verfolgt werden dürfen (vgl. BGH MDR/D 75, 723, StA Mannheim NJW 76, 585, Müller NJW 64, 1352). Ferner ist die Art der konkreten Verletzung und die Größe des konkreten Schadens, die einerseits dem "Erhaltungsgut" drohen und die andererseits das "Eingriffsgut" erleidet, zu berücksichtigen. Daraus kann sich ergeben, daß das stärker (hier: von Lebensgefahr, vgl. Fußnote 2) betroffene Gut schutzwürdiger ist.
Die ideell motivierte Tierbefreiung schließt folgerichtig sowohl eine Zueignungs- als auch eine Bereicherungsabsicht sowie Rechtswidrigkeit aus, da der Täter selbstlos handelt. Dieses Ergebnis ist rechtspolitisch nicht zu beanstanden, da Handlungen, die ethisch begründet sind und denen die Mehrheit der Gesellschaft mindestens Verständnis entgegenbringt, in einem wesentlichen Teil entkriminalisiert werden.
Fußnoten:
1) "Sache" bezeichnet hier gemäß §90a BGB – "Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist" – nichtmenschliche Tiere
2) durchschnittliche Lebensdauer* | maximale Lebensdauer* | Lebensdauer in der "Mast"
Ente etwa 19 Jahre | etwa 50 Jahre | 2 Monate
Gans etwa 31 Jahre | etwa 80 Jahre | 3-5 Monate
Truthuhn etwa 12 Jahre 4 Monate | | 3-6 Monate
*) Quelle: Erich Schwarze, Lothar Schröder, "Kompendium der Geflügelanatomie", Gustav Fischer Verlag, 1985, (Anhang: "Morphologische und physiologische Daten des Hausgeflügels")