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Demo für Tierrechte und Tierbefreiung in Sinsheim, 3. Juni 2003

Anzahl Beiträge in diesem Thread: 15

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Demo für Tierrechte und Tierbefreiung in Sinsheim, 3. Juni 2003

Autor: Achim Stößer | Datum:
Anläßlich des Prozesses (vgl. http://maqi.de/presse/tierbefreiungsprozess.html) findet eine Tierrechtsdemo statt, näheres siehe o.g. Pressemitteilung.

Achim

Re: Demo für Tierrechte und Tierbefreiung in Sinsheim, 3. Juni 2003

Autor: Achim Stößer | Datum:
Es handelt sich um 74889 Sinsheim, an der A6, zwischen Heilbronn und Heidelberg.

Achim

Re: Demo für Tierrechte und Tierbefreiung in Sinsheim, 3. Juni 2003

Autor: abc | Datum:
und ? wie war der Prozess ???

Prozeß

Autor: Achim Stößer | Datum:
Es versteht sich, daß eine Pressemitteilung folgt (voraussichtlich spätestens morgen).

Ebenso werden die besten Spekulationen aus anderen Foren (im Komplementärforum) zitiert werden (die Tierausbeutungspropagandseiten haben sich natürlich mal wieder überchlagen), Presseberichte an üblicher Stelle und hier exklusiv einige Anmerkungen zum Prozeß, die über die Pressemitteilung hinausgehen ;-) .

Achim

Re: Prozeß

Autor: abc | Datum:
In jedem Fall gebührt euch Respekt dafür, dass ihr so explizit zu der Sache gestanden habt.

Was hätte man rechtlich auch anderes erwarten können.

Was ist das für ein Staat, der in seinem Grundgesetz "und die Tiere" schützt und diejenigen, die sie wirklich schützen als Gesetzesbrecher abstraft ?!

"Lets kill them today a little bit. Maybe tomorrow we will rise to a higher kind"

mfg
abc

Re: Prozeß

Autor: Achim Stößer | Datum:
> In jedem Fall gebührt euch Respekt dafür, dass ihr so
> explizit zu der Sache gestanden habt.

Naja, da "die Sache" ethisch richtig und notwendig ist ... (wobei lustigerweise Tierausbeuter wie "Bernd Bauer" in - hier entfernten - Spambeiträgen oder "Mikado" Petra Kaiser bei janicht-vegan.de "geständig? nein, das glaube ich nicht." von sich auf andere schlossen und sich wie immer reichlich lächerlich machten, und es gab auch die üblichen überheblichen Dummheiten der Ichbinsotollichverkleidemichalsbankräuber-Fraktion - aber dazu irgendwann mal mehr im K-Forum).

> Was hätte man rechtlich auch anderes erwarten können.

Einen Freispruch natürlich, schon aus juristischen Gründen (wie in den Pressemitteilungen dargelegt): es ist kein Diebstahl, da keine Zueignungsabsicht etc. etc.

Na, mal sehen, wie die Berufung läuft.

> Was ist das für ein Staat, der in seinem Grundgesetz "und die
> Tiere" schützt und diejenigen, die sie wirklich schützen als
> Gesetzesbrecher abstraft ?!

Naja, mit dem "schützen" ist das ja so eine Sache, siehe "Tierrechte statt Tierschutz", http://maqi.de/presse/demo18jan03.html.

Was das GG angeht, da geht es ja nicht um die betroffenen Individuen, sondenr lediglich darum, (nichtmenschliche) Tiere für die Menschen zu "erhalten". Also typisch speziesistischer Humbug.

> "Lets kill them today a little bit. Maybe tomorrow we will
> rise to a higher kind"

Ich vermute mal, das ist ein Stück Liedtext und ich muß nicht verstehen, was gemeint ist ;-) .

Achim

Re: Prozeß

Autor: abc | Datum:
hallo,

> Einen Freispruch natürlich, schon aus juristischen Gründen
> (wie in den Pressemitteilungen dargelegt): es ist kein
> Diebstahl, da keine Zueignungsabsicht etc. etc.

ja so ist es wahrscheinlich richtig aber wahrscheinlich ist auch die andere Meinung (juristisch) vertretbar ?!?

> Na, mal sehen, wie die Berufung läuft.

ja eben.

> > "Lets kill them today a little bit. Maybe tomorrow we will
> > rise to a higher kind"
>
> Ich vermute mal, das ist ein Stück Liedtext

nö, das fiel mir gestern so spontan ein, aber vielleicht schreib ich ja mal nen song drüber ;)

wollte nur meinen Ärger katalysieren. Meinte, damit die Pseudo-Moral unserer Gesellschaft, die offenbar nach dem Prinzip verfährt "heute die Tiere mal ein bisschen zu töten und ein bisschen zu quälen" und das Erfordernis wirklich ethischen verhaltens auf "morgen" btw die zukunft zu "vertagen". Aber genausowenig wie man ein bisschen tot sein kann, kann man ein bisschen ethisch gegenüber einem Lebewesen sein. Ein bisschen Qual bleibt Qual und die Tiere die jetzt leiden sind morgen tot.
Na ja, aber wem erzähl ich das, diejenigen dies interssieren sollte sind ja eh nicht greifbar .... ;(

gruss
abc

Willkürjustiz

Autor: Achim Stößer | Datum:
> ja so ist es wahrscheinlich richtig aber wahrscheinlich ist
> auch die andere Meinung (juristisch) vertretbar ?!?

Klar - Willkürjustiz eben.

>>>
Zitat:
"Strafrecht ist schlichtweg nicht politisch"

Die Staatsanwaltschaft in Berlin hat die Unterzeichner eines Aufrufs zum Ungehorsam im Kosovokrieg allesamt ganz unpolitisch wegen Aufforderung zum Ungehorsam nach § 111 StGB angeklagt

von Helmut Kramer

Mit der Erwirkung von mindestens 38 über Geldstrafen bis zu 7.000 Mark lautenden Strafbefehlen hat die Staatsanwaltschaft Berlin seit Mitte 1999 Gegner des NATO-Krieges gegen Jugoslawien mit einer Welle von Strafverfahren wegen Aufforderung zum Ungehorsam (§ 111 StGB) überzogen. Die Angeklagten hatten in einer Anzeige in der TAZ vom 21. April 1999 auf die Grundgesetz- und Völkerrechtswidrigkeit der Bombardierung aufmerksam gemacht und die beteiligten Bundeswehrsoldaten aufgerufen, ihre Mitwirkung zu verweigern. Zwischenbilanz nach mehr als einem Dutzend Hauptverhandlungen vor dem Amtsgericht Tiergarten bis Mitte März 2000: 23 Freisprüche bei vier Verurteilungen. Ein Rätsel bleibt, warum die meisten RichterInnen – es gab eine rechtsstaatliche Ausnahme – die Strafbefehle zunächst erlassen hatten.

Zwar suchten auch die freisprechenden RichterInnen die Kernfrage des Prozesses – die Frage nach dem vielfachen Bruch des Völkerrechts und den langfristigen Auswirkungen auf die Friedenssicherung - zu umgehen; nur gelegentlich fiel die Bemerkung, so eindeutig sei die Rechtmäßigkeit der Bombardements wohl nicht. Jedoch wurde die mangelnde Tatbestandsmäßigkeit aus dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) abgeleitet1, in dessen Licht § 111 StGB auszulegensei; der Aufruf zum Ungehorsam sei als zugespitzte Meinungsäußerung zu werten, als eine Einkleidung des Anliegens der Angeklagten, die Aufmerksamkeit auf das kriminelle Unrecht dieses völkerrechtswidrigen Krieges zu lenken. Gelegentlich bzw. hilfsweise – gewissermaßen als Freispruch dritter Klasse – wurde auf Verbotsirrtum erkannt.

Mit diesem ängstlichen Ausweichen in eine "unverfängliche" Begründungstaktik

brach am 2. März 2000 Richter Florian Lickleder. Nach zweistündiger Verhandlung sprach er Dr. Aris Christides mit der Feststellung frei, der Aufruf zur Verweigerung sei legal gewesen. Der Krieg habe der völkerrechtlichen Grundlage entbehrt. Folglich seien der Einsatzbefehl unverbindlich und die Soldaten zur Verweigerung verpflichtet gewesen. Auch strafbare Fahnenflucht sei nur in einem völkerrechtsgemäßen Krieg denkbar.

Ausklammerung des Völkerrechts

Wer von der Staatsanwaltschaft einen effektiven Beitrag zur Entscheidungsfindung erwartet, wird in diesen Prozessen enttäuscht. In ihrem Verfolgungsdrang hat sie jedes Maß verloren. In einer Häufung von (inzwischen weit über 100) Anklagen gegen dieselben Angeklagten wertet sie jede erneute Verwendung des mit dem Anzeigentext identischen Flugblattes als neue Straftat. Auch hat sie die Gerichtshilfe am Heimatort der Angeklagten mit Recherchen u.a. darüber beauftragt, ob bei den Angeklagten vielleicht "Verhaltensauffälligkeiten" oder "Störungen im sozialen Umfeld" festzustellen seien.
[...]
Staatsanwaltschaft, die noch unter der Ägide Alexander von Stahls aufgebaut, wegen ihrer politischen Rechtslastigkeit immer wieder von einer personellen Umstrukturierung bedroht ist. In den Strafverfahren selbst geht es aber um Legitimierung und Delegitimierung des Krieges gegen Jugoslawien: Die Staatsanwaltschaft möchte – unter Mißbrauch des Strafrechts – durch die Suggestivwirkung einer Verurteilung die moralische Richtigkeit der Bombardements attestiert sehen;
[...]
Die Argumentation der Staatsanwaltschaft2 ist von Anfang bis Ende von einem erschreckenden Mangel an Rechtsbewußtsein durchzogen.
[...]
Sie berufen sich auf die "große Mehrheit", mit der das militärische Eingreifen im Bundestag beschlossen worden sei - und verschweigen die erdrückende Mehrheit der Völkerrechtler, die den Angriff als völkerrechtswidrig verurteilen. Weil die militärhörigen RichterInnen die völkerrechtlichen Bedenken dann doch nicht ganz vom Tisch wischen können, übernehmen sie unkritisch eine von der Staatsanwaltschaft nach dem Muster "halbschwanger ist nicht schwanger" angebotene Unterscheidung, wonach nur "kriminellem Unrecht" gleichzusetzende Völkerrechtsverstöße zur Verweigerung berechtigen sollen.

Richter Pützhoven weiß auch Fälle derartigen "kriminellen Unrechts" zu nennen, nämlich: ein "auf sinnlose Zerstörung" gerichteter oder mit dem Ziel der "Eroberung" geführter Krieg. Vor den meisten anderen Völkerrechtsverletzungen, wie sie in dem in vielen Jahrzehnten mühsam vereinbarten Katalog verbotener Kriegsziele und -handlungen aufgeführt sind, hat der Soldat gehorsamst die Augen zu verschließen, etwa gegenüber dem Einsatz nuklearer oder anderer völkerrechtswidriger Waffensysteme – in Jugoslawien u.a.: sogenannte Streubomben oder mit angereichertem Uran 238 versetzte Munition – oder einem Umweltkrieg, wie ihn die NATO durch Bombardierung von Chemie- und petrochemischen Anlagen geführt hat.
[...]
Das führt zum Kern des Problems: Die Legitimationsformel, mit der die NATO die Bombardements als "humanitäre Maßnahme" deklariert und sich über elementares Völkerrecht hinweggesetzt hat, lautet: Es ist erlaubt, unschuldige Dritte (dies
auch in großer Zahl) zu töten oder, was dasselbe ist, ihre Tötung einzukalkulieren, um andere von Tötung oder Vertreibung bedrohte Menschen (vielleicht) zu retten. Dieses logische Konstrukt zerstört sich selbst.

"Euthanasie" - Ärzte haben nach 1945 so argumentiert ("wir sind auf dem Posten geblieben, um Schlimmeres, nämlich noch mehr Selektionen durch den mutmaßlichen Nachfolger zu verhüten") [oh, oh, eine KZ-Analogie, AS]. Der BGH hat einen solchen Rechtfertigungsgrund damals entschieden verworfen. Nicht minder anfechtbar ist die Verneinung sogar eines Verbotsirrtums. Richter Pützhoven spricht seinem Angeklagten die Überzeugung von der Völkerrechtswidrigkeit des NATO-Krieges ab, indem er auf das "engagierte Auftreten des wortgewandten Angeklagten in der Verhandlung" und darauf verweist, der Angeklagte habe wahrscheinlich mit einer Anklage gerechnet. [Lustig, fast das gleiche hat der Staatsanwalt am Dienstag auch gemacht, AS]

[...] Letztlich verengt sich auch die Argumentation der Staatsanwaltschaft auf den Kunstgriff, der Soldat habe und brauche nicht über den möglichen Angriffscharakter eines Krieges und sonstige Völkerrechtsverletzungen der modernen Kriegsführung nachzudenken. Verweigern dürfe er ausschließlich die ihm persönlich zugemutete einzelne Unrechtshandlung. Damit steht die Staatsanwaltschaft Berlin in der Tradition jener furchtbaren Nachkriegsjuristen, die noch im Jahre 1964 den Hinterbliebenen eines Kriegsdienstverweigerers des Jahres 1939 Wiedergutmachung mit der Begründung versagten, unabhängig von der Staatsform und vom Rechts- und Unrechtscharakter eines Regimes "könne kein Staat dieser Erde" seinen Soldaten gestatten, selbst zu beurteilen, ob es sich bei der militärischen Gewaltanwendung um einen rechtswidrigen Angriffskrieg handele oder nicht.4 Richtig daran ist: Angriffskriege dulden kein Fragezeichen. Indes ist zu hoffen, daß die Berliner Berufungsinstanz es ablehnt, den von den Militärpolitikern erbetenen Freibrief zur mit Waffengewalt betriebenen Verfolgung "humanitär" verbrämter macht- und militärstrategischer Interessen auszustellen.

Anmerkungen:

1) Insoweit ist das in diesem Heft abgedruckte Urteil der Richterin Garske-Ridder vom 4. November 1999 vorbildlich.

2) Zitat aus einem Plädoyer: "Strafrecht ist schlichtweg nicht politisch".

[...]

4) BGH DRiZ 1964, 313. vgl. auch BGH NJW 1962, 195
<<< Dr. Helmut Kramer, Richter i.R., "Betrifft Justiz", Nr. 61 (http://www.betrifftjustiz.de/Texte/Kramer.html)

Auch interessant:
>>>
Zitat:
Etwa 10 bis 15 Prozent aller deutschen Richter und Staatsanwälte müßten nach unserer Einschätzung gem. der Legaldefinition von § 12 Abs.I StGB i.V. mit § 339 StGB als Verbrecher bezeichnet werden, weil sie, in der Regel nicht nur einmal sondern regelmäßig, das Recht beugen und weil Rechtsbeugung nach der zitierten Definition als Verbrechen eingestuft wird. In etwa den gleichen Prozentsatz, rechnen wir der Gattung der "Weissen Schafe" zu, die kompetent und verantwortungsbewußt ihr Amt ausfüllen und denen die Erinnerung an Ihren Diensteid wichtiger ist als die Aussicht auf schnelle Beförderung oder die Rücksichtnahme auf politische oder wirtschaftliche Interessenlagen.
Der Rest ist weder kriminell noch Vorbild sondern bewegt sich irgendwo dazwischen, mal eher zur einen, mal zur anderen Seite des Spektrums tendierend.
<<< http://www.justizskandale.de/

Vielsagend auch die Frage, ob Jagdstörung nun legal ist oder eine Ordnungswidrigkeit: http://antispe.de/txt/jagdstoerung.html.

Achim

Re: Willkürjustiz

Autor: Thomas | Datum:
Achim Stößer schrieb:
>
> > ja so ist es wahrscheinlich richtig aber wahrscheinlich ist
> > auch die andere Meinung (juristisch) vertretbar ?!?
>
> Klar - Willkürjustiz eben.

ich nehme an, der Richter wollte durch die relativ harte Strafe, die ja sogar noch über das Maß des vom Staatsanwalt geforderten hinausging, eine Art Abschreckung erreichen.

Damit nicht noch andere auf die Idee kommen könnten, sich für nichtmenschliche Tiere einzusetzen. ;-)

So wie ich das sehe könnte der "Schuß" des Richters, der aller Wahrscheinlichkeit nach selbst Puten frißt aber auch durchaus nach hinten losgehen.

Das Urteil IST ungerecht und unangemessen hart. Das sehen sicher selbst viele Tierausbeuter ein und das führt zusammen mit der öffentlichen Diskussion dazu, daß sich mehr Menschen mit der Thematik beschäftigen, noch mehr Tierrechtler den letzten Anstoß bekommen zu sagen: "jetzt erst recht" und Tiere befreien, weil sich wahrscheinlich viele Tierbefreier von soetwas nicht abschrecken lassen aber die Chance sehen, das Tierrechte ins öffentliche Gespräch kommen.

Insofern war und ist die Verhandlung und das Urteil eine von Seiten der Tierausbeuter unbeabsichtigt gute Sache wie ja früher auch einige Prozesse und Verurteilungen rund um die Sklavenhaltung bzw. Sklavenbefreiungen. Wichtig ist nur, das Gespräch über das Urteil weiterzuführen; in der Öffentlichkeit zu halten. Das Internet, welches es früher nicht gab und natürlich die Berufung tut da sicher einiges dazu ;-)

Meinen Respekt habt ihr.

Viele Grüße
Thomas

Re: Willkürjustiz

Autor: Achim Stößer | Datum:
> Insofern war und ist die Verhandlung und das Urteil eine von
> Seiten der Tierausbeuter unbeabsichtigt gute Sache wie ja
> früher auch einige Prozesse und Verurteilungen rund um die
> Sklavenhaltung bzw. Sklavenbefreiungen. Wichtig ist nur, das
> Gespräch über das Urteil weiterzuführen; in der
> Öffentlichkeit zu halten. Das Internet, welches es früher
> nicht gab und natürlich die Berufung tut da sicher einiges
> dazu ;-)

Richtig, das ganze ist ein Catch 22 zu unseren Gunsten: Eine Verurteilung nützt, eben wegen der damit verbundenen Aufklärung (auch der Aufklärung von den von Dir genannten Tierausbeutern, die z.B. aufgrund der Pressebrichte hier angerufen haben, um zu Spenden und dann darüber informiert wurden, daß und warum wir keinen Ablaßhandel betreiben und sie vegan werden sollen); ein Freispruch nützt natürlich offensichtlich sowieso. Sie sitzen in der Zwickmühle und ahben in jedem Fall verloren ;-) .

Achim

Pressemitteilung: Tierbefreiung ist kein Verbrechen - ethisch wie juristisch unhaltbares Urteil

Autor: Achim Stößer | Datum:
... ist hier (unter der ersten zum Prozeß) zu finden: http://maqi.de/presse/tierbefreiungsprozess.html (direkt: http://maqi.de/presse/tierbefreiungsprozess.html#urteil, aber Anker-Links funktionieren hier im Forum derzeit noch nicht).

Achim

Tierbefreiung ist kein 'Diebstahl'

Autor: Achim Stößer | Datum:
[Hier ein paar Anmerkungen zur Zueignungsabsicht etc. Zwar bin ich juristischer Laie, so daß ich für die rechtsverbindlichkeit keine Gewähr übernehme ;-), aber sie basieren im wesentlich auf Artikeln von Juristen zum Thema (Schindler, Gawehn, "Sind Tierbefreier Diebe?"), StGB-Kommentaren (Lencker/Perron, Schönke/Schröder etc.) und einschlägigen Urteilen, Revisionschriften etc.]

§ 242 StGB stellt unter Strafe, "eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht [wegzunehmen], die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen".

Sowohl die Rechtssprechung als auch die herrschende Meinung verneint die Zueignungsabsicht, wenn der Täter sich der "Sache"1) (nur) bemächtigt, um sie unmittelbar danach zu zerstören, zu vernichten, zu beschädigen, preiszugeben, wegzuwerfen, sich ihrer zu entledigen oder sie beiseite zu schaffen, womit sein Interesse eindeutig nicht auf die Aneignung des Tatobjekts gerichtet ist.

Die Zueignungsabsicht ist durch drei Elemente geprägt: Durch Enteignung, also Sachentziehung; durch Aneignung; durch die Absicht, die fremde "Sache" eigenmächtig wirtschaftlich zu nutzen.

Hierbei kommt der Absicht wirtschaftlicher Nutzung die Funktion zu, eine Aneignung, die allein durch die Absicht, beispielsweise den "Berechtigten" durch Sachentzug zu schädigen oder wie hier, den unter "Sache" subsumierten Individuen zu helfen motiviert ist, aus dem Anwendungsbereich des Tatbestands der Zueignungsdelikte zu eliminieren.

Die Fälle, bei denen die Ergreifung der "Sache" nur die Bedeutung eines Mittels, eines bloßen Durchgangsstadiums in Richtung auf die Befreiung der Tiere zukommt, und die anderen, in denen das Haben der "Sache" eine selbständige Bedeutung hat, lassen sich unschwer unterscheiden, nur im zweiten Fall ist eine Aneignung zu bejahen.

Auch die Rechtssprechung verneint regelmäßig die Zueignung in entsprechenden Fällen: "Wenn jemand eine fremde Sache preisgibt oder vernichtet, ohne irgend einen Vorteil oder Nutzend davon zu haben, ohne das eigene Vermögen zu verändern, ohne den wirtschaftlichen Wert der Sache für sich auszunutzen, eignet er sie sich nicht zu." (Vgl. BGH, NJW 1970, 1753, 1754). "Die Zueignung setzt [...] auch den Willen [voraus], die Sache oder ihren Sachwert dem eigenen Vermögen zuzuführen, also ihren wirtschaftlichen Wert irgendwie auszunutzen." (Vgl. BGH, bei Holtz, MDR 1977, 461 m. Hinw. auf BGHSt 4, 236; BGH NJW 1970, 1753 u.a.). "Die in solchen Handlungen ausgeübte Eigenmacht maßt sich zwar Eigentümerbefugnisse an. Sie ist aber kein Akt der Zueignung, weil sie auf den Bestand des Tätervermögens ohne Einfluß ist." (Vgl. BGH, NJW 1977, 1460). Zum letztgenannten Urteil merkt Lieder (NJW 1977, 2272, 2273) an, daß es zu berücksichtigen sei, wenn es dem Täter primär auf die Enteignung des Berechtigten ankomme, seine Absicht also überhaupt nicht auf Aneignung gerichtet sei. Da der Kontext von Tierbefreiungen den Eigentumsstatus von Tieren verneint, kann hier ohnehin nicht von der Absicht einer Aneignung die Rede sein.

Beschränkt sich die Absicht des Täters bei fehlendem Aneignungswillen darauf, den
Berechtigten seiner tatsächlichen Verfügungsmacht über die "Sache" – im Fall der Tierbefreiung, diese vor Gefangenschaft und Tod zu bewahren – zu entkleiden, kommt nur eine – straflose – Sachentziehung in Betracht (OLG Köln, Beschl. v. 6.5.1997 - Ss 226/97 – 93, NJW 1997, 2611 f.; Schönke/Schröder/Eser, § 242, Rn. 55). Die Abgrenzung von Zueignung und Sachentziehung ist deshalb erforderlich, weil letztere – wenn nicht zugleich eine Beschädigung i. S. von § 303 StGB vorliegt – straflos bleibt (Schönke/Schröder/Eser, § 242, Rn. 55). Die Absicht umfaßt allein die Enteignungskomponente, die Aneignungskomponente fehlt.

Entsprechendes gilt nicht nur im Fall der Freilassung der befreiten Tiere, sondern auch bei Zuwendung an einen Dritten. Das Merkmal des Sich-Zueignens wäre nur dann erfüllt, wenn der Täter sie a) einem Dritten gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistungen überträgt oder sie b) unentgeltlich überläßt und damit irgendeinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil oder Nutzen im weitesten Sinn für sich anstrebt. Dies ist wiederum im Fall der Tierbefreiung nicht gegeben, da auch Dritte die befreiten Tiere nicht deshalb aufnehmen, um dadurch einen Vorteil oder Nutzen zu erlangen, sondern wiederum nur, um sie vor der andernfalls fortgesetzten Gefangenschaft gefolgt von unausweichlicher Tötung zu bewahren.

Tatsächlich ist vielmehr die Befreiung in der Regel mit einem wirtschaftlichen Nachteil sowohl für die Täter wie für Dritte, denen die befreiten Tiere in Obhut gegeben werden, verbunden, namentlich für die Täter mit den nicht unerheblichen Kosten für den Transport, für die Dritten mit denen für die Versorgung (Ernährung, medizinische Behandlung) der befreiten Tiere bis zu deren natürlichem Tod2), die den sogenannten "wirtschaftlichen Wert" um ein Vielfaches übersteigen, zumal dieser "Wert" im Fall etwa von Gänsen, Enten oder Truthühnern allenfalls in der der Intention der Befreiung entgegengerichteten Tötung mit folgender Verwertung ihrer Leichen läge. Somit kann auch keine "Schenkung" vorliegen, da diese regelmäßig die Zuwendung materieller Vorteile, um den Beschenkten in deren Genuß zu bringen, seine soziale Lage also zu verbessern, beinhaltet.

Hierbei ist festzuhalten, daß der BGH bereits 1962 (BGHSt 17, 87, 92) einheitlich einen Nutzen wirtschaftlicher Art auf Seiten des Täters voraussetzt. Im Wege der Zuwendung an Dritte wäre die Zueignung des Sachwerts durch den Täter auch nur über den Rückfluß materieller Werte und deren Überführung in sein Vermögen möglich, welches im Fall von Tierbefreiung ebenfalls nicht zum tragen kommt.

Damit steht fest, daß der Tierbefreier, der die (fremde) "Sache", also die befreiten Tiere, unentgeltlich und auch ohne sonstige Gegenleistung einem eingeweihten Dritten überläßt, der von deren Herkunft Kenntnis hat, in der Zuwendung also keinen Akt der Schenkung (durch die der Täter freigiebig erscheint, ohne eigene Mittel aufzuwenden, doch dies bezweckt der ideell motivierte Tierbefreier mit Sicherheit nicht) und auch sonst mit der Zuwendung einen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil oder Nutzen im weitesten Sinn für sich erstrebt, mit seiner Tat die Kriterien der Zueignung nicht erfüllt. Der Tierbefreier handelt allein und ausschließlich im Interesse des betroffenen Tiers und ist bemüht, falls eine Freisetzung verhaltensbiologisch nicht in Frage kommt, einen geeigneten Pflegeplatz zu finden. Er will nicht freigiebig erscheinen, ihm erwächst aus der Zuwendung kein wirtschaftlicher Nutzen in Form ersparter Aufwendungen.

Da der Tierbefreier im Interesse des betroffenen Individuums bei der Ausübung der Tat lediglich bemüht ist, gegenwärtiges Leid durch die Gefangenschaft zu beenden bzw. vorbestimmtes durch weitere Gefangenschaft bis zur Tötung sowie diese selbst auszuschließen, ist offenkundig, daß er die "fremde Sache" weder "körperlich noch wirtschaftlich für sich haben und sie so der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen einverleiben oder zuführen will" (vgl. OLG Düsseldorf, JZ 1986, 203; BGH, NJW 1985, 812; jeweils m.w.N.).

Unter Aufsichnahme nicht nur der Nachteile von in der Regel nicht unerheblichen Kosten und Mühen sondern auch strafrechtlicher Verfolgung ist der Täter hier in einer speziellen und kaum vergleichbaren Form einer Beziehung zu einer "Sache" der Gebende, nicht der Nehmende, Nutzende.

Ein wirtschaftliches Interesse läßt sich auch dann nicht herleiten, wenn die Tierbefreiung dokumentiert und unentgeltlich den Medien zu Verfügung gestellt oder anderweitig verbreitet wird. "Veranlaßt der Täter Filmaufnahmen von der Wegnahme der Sache ist hierin keine Verfügung über die Sache zu sehen, was eine Nutzung der Sache im o.g. Sinne ausschließt. Durch Einladung eines Fernsehteams hat sich der Angeklagte die Pferde also nicht zueignen können. Das Einbeziehen der Medien kann auch deshalb kein Akt der Zueignung, Teil des deliktischen Handelns sein, weil dies nicht nur der Täter vornehmen konnte, sondern jeder informierte Dritte hätte tun können. [...] Der einzige Vorteil, den sich ein Mitglied davon versprechen kann, daß der Bekanntheitsgrad eines derartigen Vereins durch Erscheinung in den Medien gefördert wird, ist eine leichtere Durchsetzbarkeit der Ziele des Vereins. Diese Ziele [...] sind aber ideeller Art, ihre mehr oder weniger erfolgreiche Durchsetzung bleibt ohne jeden Einfluß auf die wirtschaftliche Situation des einzelnen Mitgliedes." (Revisionsgegenerklärung, LG Baden-Baden, Aktenzeichen: 3 Ns 232/97, Revision wurde von der Staatsanwaltschaft daraufhin zurückgenommen). Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als die Tierrechtinitiative "Maqi – für Tierrechte, gegen Speziesismus" in ihrer Agenda "Mitgliedsbeiträge" sowie "Spendensammeln" verneint, da "solche meist für bloße Ablaßzahlungen mißbrauchten Strukturen" abgelehnt werden, um "euphemismenfrei klare Fakten präsentieren" zu können. An diesem Ergebnis ändert auch der Gedanke nichts, die mögliche Steigerung des Bekanntheitsgrades durch Öffentlichmachen der Tierbefreiung ließe sich auch durch Aufwendungen für entsprechende Werbung erreichen, welche dadurch erspart werde. Zunächst bestehen hier grundsätzliche Bedenken, wegen ersparter Aufwendungen einen wirtschaftlichen Vorteil und mithin Zueignungsabsicht anzunehmen. Diese Argumentation widerspräche in einer Vielzahl von Fällen höchstrichterlicher Rechtsprechung, die Zueignung verneint, wenn der Angeklagte z.B. durch die Wegnahme den Eigentümer ausschließlich ärgern, sich an den Sachen aber nicht bereichern will (vgl. BGH, NJW 1985, 812). Im zuletzt genannten Fall ließe sich argumentieren, daß durch die Wegnahme der Sachen anderweitige kostenverursachende Aufwendungen, den Eigentümer zu ärgern, erspart wurden.

Angesichts des zweifelsfrei erkennbaren selbstlosen Interesses im Fall von Tierbefreiungen folgt aus obigen Ausführungen zwingend, daß der Tatbestand des Diebstahls aufgrund fehlender Zueignungsabsicht nicht erfüllt ist.

Darüber hinaus ist zu beachten, daß gem. §34 STGB derjenige, der in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, nicht rechtswidrig handelt, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Notstandsfähig ist jedes Rechtsgut, auch das einem Dritten zustehende, der Hinweis auf Leben, Leib, Freiheit usw. dient lediglich der besseren Veranschaulichung und besagt nicht, daß auch die "anderen" Rechtsgüter solche des Strafrechts sein müßten (hier etwa das Tierschutzgesetz sowie die kürzlich ins Grundgesetz aufgenommene Ergänzung des Art. 20a, gemäß deren "der Staat [...] Tiere [schützt]"). Es genügt vielmehr jedes rechtlich geschützte Interesse, gleichgültig, von welchem Teil der Rechtsordnung es diesen Schutz erfährt (Köln VRS 59 438). Der Hinweis auf den "anderen" ist deshalb nur im Sinn einer Klarstellung dahin zu verstehen, daß "Erhaltungsgut" auch ein für den Täter fremdes Gut sein kann.

Die Gefahr, in der sich das "Erhaltungsgut" befinden muß, bedeutet für dieses einen objektiven Zustand in dem Sinn, daß bestimmte tatsächliche Umstände nicht nur die gedankliche Möglichkeit, sondern über die allgemeinen Lebensrisiken hinausgehende Wahrscheinlichkeit einer Schädigung (Eintritt oder Intensivierung eines Schadens, Fortdauer einer schädigenden Einwirkung) begründen. Dies ist im vorliegenden Fall der Gefangenhaltung von Vögeln zum Zweck der "Schlachtung", sowohl was die Umstände der Gefangenhaltung selbst als auch deren Ende durch den Tod durch eben diese Umstände (wobei Schätzungen zufolge 10-15% die "Mast" nicht überleben) oder eben die "Schlachtung" betrifft, unzweifelhaft gegeben.

Auch das allgemeine Rangverhältnis der "betroffenen Rechtsgüter" – hier das Leben der betroffenen Tiere, dort wirtschaftliche Interessen – ist eindeutig, zumal aus einem bloßen Wertevergleich zwischen den Gütern folgt, daß wirtschaftliche Interessen nicht um den Preis der Gefährdung von Leben und Gesundheit von anderen verfolgt werden dürfen (vgl. BGH MDR/D 75, 723, StA Mannheim NJW 76, 585, Müller NJW 64, 1352). Ferner ist die Art der konkreten Verletzung und die Größe des konkreten Schadens, die einerseits dem "Erhaltungsgut" drohen und die andererseits das "Eingriffsgut" erleidet, zu berücksichtigen. Daraus kann sich ergeben, daß das stärker (hier: von Lebensgefahr, vgl. Fußnote 2) betroffene Gut schutzwürdiger ist.

Die ideell motivierte Tierbefreiung schließt folgerichtig sowohl eine Zueignungs- als auch eine Bereicherungsabsicht sowie Rechtswidrigkeit aus, da der Täter selbstlos handelt. Dieses Ergebnis ist rechtspolitisch nicht zu beanstanden, da Handlungen, die ethisch begründet sind und denen die Mehrheit der Gesellschaft mindestens Verständnis entgegenbringt, in einem wesentlichen Teil entkriminalisiert werden.

Fußnoten:
1) "Sache" bezeichnet hier gemäß §90a BGB – "Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist" – nichtmenschliche Tiere


2) durchschnittliche Lebensdauer* | maximale Lebensdauer* | Lebensdauer in der "Mast"
Ente etwa 19 Jahre | etwa 50 Jahre | 2 Monate
Gans etwa 31 Jahre | etwa 80 Jahre | 3-5 Monate
Truthuhn etwa 12 Jahre 4 Monate | | 3-6 Monate

*) Quelle: Erich Schwarze, Lothar Schröder, "Kompendium der Geflügelanatomie", Gustav Fischer Verlag, 1985, (Anhang: "Morphologische und physiologische Daten des Hausgeflügels")