Wie in diversen Artikeln und Übersichten (z. B. im TRKB) und auch durch die Fragen des Produktanfragebaukastens selbst ersichtlich ist, gibt es auch nach den bestehenden Gesetzen zur Kennzeichnungspflicht diverse Lücken, durch die Zutaten auf der Zutatenliste fehlen können oder nicht genügend spezifiziert sind, sodaß man deren Vorhandensein oder ihre Unveganität aus der Zutatenliste allein nicht erkennen kann. Da sich die Firmen (direkt oder indirekt) auf die oben stehende Richtlinie beziehen (alle Firmen der europäischen Staaten unterliegen ihr nach Art. 24 bis 28) - auch mit der Behauptung, die Produkte seien vollständig deklariert, was auch richtig ist, da das vollständig von den Ausnahmen der Richtlinie natürlich nicht betroffen ist - hier die entsprechenden Textstellen und Artikel-Angaben, die bei Produktanfragen ggf. verwendet werden können, um die Unzulänglichkeit dieser Bestimmung deutlich zu machen. ("v. H." heißt "vom Hundert" also Prozent.)
1. alkoholische Getränke: für alkoholische Getränke mit weniger als 1,2 Volumenprozent Alkoholgehalt, kann die Zutatenliste entfallen (Art. 6, Abs. 3)
2. Nicht-Zutaten: folgende Bestandteile gelten nicht als Zutaten und sind damit nach Art. 6, Abs. 1 auch nicht kennzeichnungspflichtig: "Bestandteile einer Zutat, die während der Herstellung vorübergehend entfernt und dann dem Lebensmittel wieder hinzugefügt werden, ohne daß sie mengenmäßig ihren ursprünglichen Anteil überschreiten"; "Zusatzstoffe, deren Vorhandensein in einem Lebensmittel lediglich darauf beruht, daß sie in einer oder in mehreren Zutaten dieses Lebensmittels enthalten waren, sofern sie im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr ausüben und die als technologische Hilfsstoffe verwendet werden" sowie "Stoffe, die in den unbedingt erforderlichen Dosen als Lösungsmittel oder Träger für die Zusatzstoffe und die Aromen verwendet werden" (Art. 6, Abs. 4c)
3. Nutzlosigkeit des Anhangs II: unter Anhang II gibt es eine Liste mit zwingend anzuführenden Inhaltsstoffen, was aber nicht viel bringt, da alle nicht darunter fallenden Stoffe im Unkehrschluß wieder Abs. 4c entsprechen
4. "flüchtige Zutaten": aufgeführt werden müssen nicht "zugefügtes Wasser und flüchtige Zutaten", deren "Menge nicht mehr als 5 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses dar[stellt]" (Art. 6, Abs. 5)
5. zusammengesetzte Zutaten: zusammengesetzte Zutaten gelten nach Abs. 4c nicht als Zutaten (und müssen demnach nicht gekennzeichnet werden), wenn (a) "die zusammengesetzte Zutat weniger als 25 v. H. des Enderzeugnisses ausmacht"; (b) "wenn die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, für das in der Gemeinschaftsregelung kein Verzeichnis der Zutaten gefordert wird" (Art. 6, Abs. 8)
6. Zucker (Nutzlosigkeit des Anhangs I): Anhang I ("Kategorien von Zutaten, der denen der spezifische Name durch die Angabe der Klasse ersetzt werden kann") ist der Grund dafür, daß bei Zucker das Hilfsmittel zur Raffinierung nicht genannt werden muß und es auch importierter Zucker sein kann, denn als Zucker gilt lediglich "Saccharose jeder Art"
7. Aromen (Nutzlosigkeit des Anhangs III): "Aromen [werden] gemäß Anhang III bezeichnet" (Art. 6, Abs. 6) und in diesem wird deutlich, warum das Prädikat "natürlich" wenig aussagt, da das Aroma pflanzlichen oder tierlichen Ursprungs sein kann: "Enthält die Bezeichnung des Aromas einen Hinweis auf Art oder pflanzlichen bzw. tierischen Ursprung der verwendeten Stoffe, darf das Wort 'natürlich' oder ein anderer Begriff mit im wesentlichen gleicher Bedeutung nur verwendet werden, wenn der Aromabestandteil durch geeignete physikalische oder enzymatische bzw. mikrobiologische Verfahren oder herkömmliche Lebensmittelzubereitungsverfahren ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus dem Lebensmittel oder Aromaträger isoliert wurde." (wenn diese Bedingung erfüllt ist, darf also "natürlich" ungeachtet des Ursprungs verwendet werden)
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1. alkoholische Getränke: für alkoholische Getränke mit weniger als 1,2 Volumenprozent Alkoholgehalt, kann die Zutatenliste entfallen (Art. 6, Abs. 3)
2. Nicht-Zutaten: folgende Bestandteile gelten nicht als Zutaten und sind damit nach Art. 6, Abs. 1 auch nicht kennzeichnungspflichtig: "Bestandteile einer Zutat, die während der Herstellung vorübergehend entfernt und dann dem Lebensmittel wieder hinzugefügt werden, ohne daß sie mengenmäßig ihren ursprünglichen Anteil überschreiten"; "Zusatzstoffe, deren Vorhandensein in einem Lebensmittel lediglich darauf beruht, daß sie in einer oder in mehreren Zutaten dieses Lebensmittels enthalten waren, sofern sie im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr ausüben und die als technologische Hilfsstoffe verwendet werden" sowie "Stoffe, die in den unbedingt erforderlichen Dosen als Lösungsmittel oder Träger für die Zusatzstoffe und die Aromen verwendet werden" (Art. 6, Abs. 4c)
3. Nutzlosigkeit des Anhangs II: unter Anhang II gibt es eine Liste mit zwingend anzuführenden Inhaltsstoffen, was aber nicht viel bringt, da alle nicht darunter fallenden Stoffe im Unkehrschluß wieder Abs. 4c entsprechen
4. "flüchtige Zutaten": aufgeführt werden müssen nicht "zugefügtes Wasser und flüchtige Zutaten", deren "Menge nicht mehr als 5 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses dar[stellt]" (Art. 6, Abs. 5)
5. zusammengesetzte Zutaten: zusammengesetzte Zutaten gelten nach Abs. 4c nicht als Zutaten (und müssen demnach nicht gekennzeichnet werden), wenn (a) "die zusammengesetzte Zutat weniger als 25 v. H. des Enderzeugnisses ausmacht"; (b) "wenn die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, für das in der Gemeinschaftsregelung kein Verzeichnis der Zutaten gefordert wird" (Art. 6, Abs. 8)
6. Zucker (Nutzlosigkeit des Anhangs I): Anhang I ("Kategorien von Zutaten, der denen der spezifische Name durch die Angabe der Klasse ersetzt werden kann") ist der Grund dafür, daß bei Zucker das Hilfsmittel zur Raffinierung nicht genannt werden muß und es auch importierter Zucker sein kann, denn als Zucker gilt lediglich "Saccharose jeder Art"
7. Aromen (Nutzlosigkeit des Anhangs III): "Aromen [werden] gemäß Anhang III bezeichnet" (Art. 6, Abs. 6) und in diesem wird deutlich, warum das Prädikat "natürlich" wenig aussagt, da das Aroma pflanzlichen oder tierlichen Ursprungs sein kann: "Enthält die Bezeichnung des Aromas einen Hinweis auf Art oder pflanzlichen bzw. tierischen Ursprung der verwendeten Stoffe, darf das Wort 'natürlich' oder ein anderer Begriff mit im wesentlichen gleicher Bedeutung nur verwendet werden, wenn der Aromabestandteil durch geeignete physikalische oder enzymatische bzw. mikrobiologische Verfahren oder herkömmliche Lebensmittelzubereitungsverfahren ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus dem Lebensmittel oder Aromaträger isoliert wurde." (wenn diese Bedingung erfüllt ist, darf also "natürlich" ungeachtet des Ursprungs verwendet werden)
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