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Deklarationspflicht laut EU-Richtlinie 2000/13

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Deklarationspflicht laut EU-Richtlinie 2000/13

Autor: martin | Datum:
Wie in diversen Artikeln und Übersichten (z. B. im TRKB) und auch durch die Fragen des Produktanfragebaukastens selbst ersichtlich ist, gibt es auch nach den bestehenden Gesetzen zur Kennzeichnungspflicht diverse Lücken, durch die Zutaten auf der Zutatenliste fehlen können oder nicht genügend spezifiziert sind, sodaß man deren Vorhandensein oder ihre Unveganität aus der Zutatenliste allein nicht erkennen kann. Da sich die Firmen (direkt oder indirekt) auf die oben stehende Richtlinie beziehen (alle Firmen der europäischen Staaten unterliegen ihr nach Art. 24 bis 28) - auch mit der Behauptung, die Produkte seien vollständig deklariert, was auch richtig ist, da das vollständig von den Ausnahmen der Richtlinie natürlich nicht betroffen ist - hier die entsprechenden Textstellen und Artikel-Angaben, die bei Produktanfragen ggf. verwendet werden können, um die Unzulänglichkeit dieser Bestimmung deutlich zu machen. ("v. H." heißt "vom Hundert" also Prozent.)

1. alkoholische Getränke: für alkoholische Getränke mit weniger als 1,2 Volumenprozent Alkoholgehalt, kann die Zutatenliste entfallen (Art. 6, Abs. 3)

2. Nicht-Zutaten: folgende Bestandteile gelten nicht als Zutaten und sind damit nach Art. 6, Abs. 1 auch nicht kennzeichnungspflichtig: "Bestandteile einer Zutat, die während der Herstellung vorübergehend entfernt und dann dem Lebensmittel wieder hinzugefügt werden, ohne daß sie mengenmäßig ihren ursprünglichen Anteil überschreiten"; "Zusatzstoffe, deren Vorhandensein in einem Lebensmittel lediglich darauf beruht, daß sie in einer oder in mehreren Zutaten dieses Lebensmittels enthalten waren, sofern sie im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr ausüben und die als technologische Hilfsstoffe verwendet werden" sowie "Stoffe, die in den unbedingt erforderlichen Dosen als Lösungsmittel oder Träger für die Zusatzstoffe und die Aromen verwendet werden" (Art. 6, Abs. 4c)

3. Nutzlosigkeit des Anhangs II: unter Anhang II gibt es eine Liste mit zwingend anzuführenden Inhaltsstoffen, was aber nicht viel bringt, da alle nicht darunter fallenden Stoffe im Unkehrschluß wieder Abs. 4c entsprechen

4. "flüchtige Zutaten": aufgeführt werden müssen nicht "zugefügtes Wasser und flüchtige Zutaten", deren "Menge nicht mehr als 5 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses dar[stellt]" (Art. 6, Abs. 5)

5. zusammengesetzte Zutaten: zusammengesetzte Zutaten gelten nach Abs. 4c nicht als Zutaten (und müssen demnach nicht gekennzeichnet werden), wenn (a) "die zusammengesetzte Zutat weniger als 25 v. H. des Enderzeugnisses ausmacht"; (b) "wenn die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, für das in der Gemeinschaftsregelung kein Verzeichnis der Zutaten gefordert wird" (Art. 6, Abs. 8)

6. Zucker (Nutzlosigkeit des Anhangs I): Anhang I ("Kategorien von Zutaten, der denen der spezifische Name durch die Angabe der Klasse ersetzt werden kann") ist der Grund dafür, daß bei Zucker das Hilfsmittel zur Raffinierung nicht genannt werden muß und es auch importierter Zucker sein kann, denn als Zucker gilt lediglich "Saccharose jeder Art"

7. Aromen (Nutzlosigkeit des Anhangs III): "Aromen [werden] gemäß Anhang III bezeichnet" (Art. 6, Abs. 6) und in diesem wird deutlich, warum das Prädikat "natürlich" wenig aussagt, da das Aroma pflanzlichen oder tierlichen Ursprungs sein kann: "Enthält die Bezeichnung des Aromas einen Hinweis auf Art oder pflanzlichen bzw. tierischen Ursprung der verwendeten Stoffe, darf das Wort 'natürlich' oder ein anderer Begriff mit im wesentlichen gleicher Bedeutung nur verwendet werden, wenn der Aromabestandteil durch geeignete physikalische oder enzymatische bzw. mikrobiologische Verfahren oder herkömmliche Lebensmittelzubereitungsverfahren ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus dem Lebensmittel oder Aromaträger isoliert wurde." (wenn diese Bedingung erfüllt ist, darf also "natürlich" ungeachtet des Ursprungs verwendet werden)

Zu finden ist das Dokument hier als PDF.

Aromen und andere Zusatzstoffe

Autor: Achim Stößer | Datum:
Gute Zusammenstellung; passend dazu ein aktueller taz-Artikel:

Zitat: 17.02.2009
Künstliche Aromen in Lebensmitteln
Hühnersuppe ohne Huhn

Viele Lebensmittel werden mit künstlichen Aromen aufgepeppt - und enthalten zum Teil gar nicht mehr die Zutaten, die sie versprechen. Die Unternehmen sparen sich so teure frische Rohstoffe. VON HANNA GERSMANN

An hübscher Verpackung sparen Danone und Co nicht: Auf dem Doppelpack "Dany Sahne" steht in großen Buchstaben "Pistazien-Geschmack". Der Aufdruck ist garniert mit neun Pistazien. Nur: So reich an Zutaten ist der Nachtisch nicht. Auf der Rückseite, klein gedruckt, ist gelistet, was in ihm steckt: Emulgator: E 427 b, Farbstoffe: E 141 und Beta-Carotin oder Aroma. Pistazie taucht nicht auf. Ein Einzelfall ist das nicht.

"In Fertiglebensmitteln steckt häufig kein einziges Gramm der abgebildeten Früchte, Nüsse oder Fleischsorten", sagt Silke Schwartau von der Verbraucherzentrale Hamburg. Sie hat mit ihren Kollegen 30 Lebensmittel getestet. Schon lange kritisieren Verbraucherschützer, dass etwa im Erdbeerjoghurt echte Erdbeeren fehlen. Doch dies ist bisher die umfangreichste Liste über Schmu mit dem Geschmack - zu der sich Hersteller wie Danone nicht äußern wollten.

Ein anderes Beispiel: Instant Nudelsuppe "Thai Chef Huhn". Der Hersteller, die Thai President Foods Public Company, bildet auf dem Beutel acht Scheiben Hühnerfleisch ab. Knusprig gebraten sehen sie aus. Huhn gehört aber gar nicht zu den Zutaten. Letzter Fall: das Coco-Vanille-Spritzgebäck von der Pennymarkt GmbH. Die Verpackung zieren Vanilleblüten, der Inhalt kommt ohne diese aus.

Fabrikanten rühren Aromastoffe in die Lebensmittel. Diese sind billiger als echte Vanille, Fleisch oder frische Erdbeeren. Verbraucherschützerin Schwartau meint: "Schon ein Gramm Aroma reicht, um ein Kilo eines Lebensmittels einen Geschmack zu geben." Manchmal sorgen sie auch dafür, von der Industrie selbst geschaffene Unzulänglichkeiten zu überdecken: Setzen sie Brot zum Beispiel die als "besonders gesund" vermarkteten Omega-3-Fettsäuren zu, kann es schnell fischig schmecken.

2.700 Aromen sind in der EU erlaubt. Der Verbraucher kann kaum erkennen, welche Stoffe für den Geschmack sorgen. Der Hinweis "natürliches Aroma" bedeutet zum Beispiel nur, dass der Stoff aus der Natur stammt. Das weltweit besonders beliebte Vanillearoma kann auch aus Holz gewonnen werden, genauer aus dem Phenylpropan, das für die Stabilität von Bäumen sorgt. Naturidentisches Aroma wird im Labor gewonnen, es hat nur die chemische Struktur des Originals. Und künstliches Aroma hat mit der Natur gar nichts mehr zu tun.

Jedes Jahr werden allein in der EU 170.000 Tonnen Aromastoffe ins Essen gerührt. Einer der weltweit größten Hersteller ist Symrise. Das Unternehmen aus Holzminden erklärt den großen Bedarf so: Es gebe "nicht genügend frische Zutaten, um den weltweiten Bedarf zu decken". Erdbeerjoghurts stehen immer im Regal - egal ob Erdbeersaison ist oder ob die Ernte schlecht war. Bei der industriellen Herstellung gehe außerdem Geschmack verloren, dieser werde "wieder zugeführt". Es gebe auch Moden, derzeit etwa Bier mit Mintgeschmack. Die Aromaproduzenten engagieren Flavoristen, die immer neue Geschmacksrichtungen erfinden.

Der natürliche Geschmack bekommt so immer seltener eine Chance. "Wer schon als Kind viele aromatisierte Produkte isst, gewöhnt sich an die Aromen", sagt die Lebensmitteltechnologin Kirsten Buchecker. Sie hat das im Sensoriklabor des Technologie-Transfer-Zentrums Bremerhaven getestet. Sie serviert Studenten immer wieder einen Erdbeerjoghurt mit echten Früchten und einen mit Erdbeeraroma. Zweidrittel der Probanden - darunter mehr Männer als Frauen - schmecke der mit Zusätzen besser. [...] http://www.taz.de/1/zukunft/konsum/artikel/1/huehnersuppe-ohne-huhn/


Achim

Deklarationspflicht laut EU-Bio-Verordnung (2009)

Autor: martin | Datum:
Da letztens die Behauptung gemacht wurde, die EU-Bio-Verordnung (834/2007 und 889/2008) habe Volldeklaration: das ist schlichtweg falsch, da "Lebensmittelzusatzstoffe" unter die mit Stern gekennzeichneten Angaben subsumiert werden.
Zitat: Zur Berechnung für die Zwecke von Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 werden Lebensmittelzusatzstoffe, die in der Spalte „Code“ mit einem Sternchen ausgewiesen sind, zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet.
Das heißt in der Zutatenliste steht eine Zutat mit einem Stern (*), der unter der Liste als "* aus ökologischem Landbau" aufgelöst wird und alle Zusatzstoffe, die für diese Zutaten verwendet wurden, müssen nicht zusätzlich gekennzeichnet werden.
Unter diesen Stoffen (gemäß Anhang VII) finden sich für die Verarbeitung pflanzlicher Lebensmittel mehrere unvegane und potenziell unvegane Zusatzstoffe, so E270/Milchsäure, E333/Calciumcitrat, E341/Monocalciumphosphat und E422/Glycerin.

Schweizer Gesetze [Deklarationspflicht]

Autor: martin | Datum:
Da die Schweiz kein EU-Mitglied ist, gelten für Schweizer Produkte andere (deklarationsrelevante) Gesetze. Dazu hier ergänzend die Auszüge, aus denen hervorgeht, welche Lücken sie aufweisen und weshalb auch bei schweizer Produkten Produktanfragen unerläßlich sind bzw. um bei Firmenantworten, die behaupten, es gäbe Volldeklaration etc., diese Stellen präsentieren zu können. (Das "EDI" ist das "Eidgenössische Departement des Innern".)

Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

1. Kennzeichnungspflichtig sind "die Sachbezeichnung und Zusammensetzung in mengenmässig absteigender Reihenfolge" (Art. 20, Abs. 2). "Zusammensetzung" bedeutet laut Art. 20,1 "Zutaten", d.h. Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und Fremdstoffe fallen grundsätzlich nicht darunter. Genaueres regelt das nächste Gesetz.

Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV)

2. "Nicht angegeben werden müssen folgende Zusatzstoffe, unter Vorbehalt von
Artikel 8: 1. übertragene Zusatzstoffe nach Artikel 3 der Zusatzstoffverordnung des EDI vom 23. November 2005 (ZuV), wenn sie im Endprodukt technologisch nicht mehr wirksam sind; 2. die in Zusatzstoffpräparaten nach Artikel 4 ZuV mitverwendeten Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel sowie die in Aromen zulässigen Antioxidantien und Konservierungsmittel; [...] 4. Zusatzstoffe, die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden" (Art. 5 i). Was daran alles unvegan sein kann, siehe 7. und 8. Der "Vorbehalt von Artikel 8" betrifft "Zutaten (Lebensmittel und Zusatzstoffe), die allergene oder andere unerwünschte Reaktionen auslösende Stoffe nach Anhang 1 sind oder aus solchen gewonnen wurden und die, wenn auch möglicherweise in veränderter Form, im Endprodukt vorhanden bleiben [...]", d.h. die, die nicht vorhanden bleiben, müssen nicht deklariert werden.

3. "Aromen müssen, unter Vorbehalt von Artikel 8, entweder mit dem Wort 'Aroma' oder mit einer genaueren Bezeichnung oder einer Beschreibung des Aromas angegeben werden. Zusätzlich gilt: a. Das Wort 'natürlich' oder bedeutungsähnliche Angaben dürfen zur Kennzeichnung von Aromen nur verwendet werden, wenn die aromatisierenden Bestandteile des Aromas ausschliesslich aus natürlichen Aromastoffen oder Aromaextrakten nach Anhang 3 Ziffer 24 Buchstaben a und d bestehen" (Art. 6, Abs. 8) und unter dieser Angabe ist zu lesen: "a. natürliche Aromastoffe als definierte chemische Stoffe mit Aromaeigenschaften, die [...] oder enzymatische
bzw. mikrobiologische Verfahren aus Stoffen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs gewonnen werden [...]" (Anhang 3, Art. 24a), d.h. sowohl die Angabe "Aromen" als auch "natürliche Aromastoffe" beinhalten potenziell unvegan Stoffe.

4. Bei "zusammengesetzten Zutaten [...] [müssen] [v]on den Zusatzstoffen [..] dabei nur diejenigen angegeben werden, die im Endprodukt noch technologisch wirksam sind" (Art. 7, Abs. 1), alle anderen nicht (zu den Zusatzstoffen siehe 7.). "Beträgt der Anteil der zusammengesetzten Zutat weniger als 5 Massenprozent des Endproduktes, so müssen nur die Zusatzstoffe deklariert werden, die im Endprodukt noch technologisch wirksam sind" (Art. 7,2), alle anderen wiederum nicht.

5. Zucker wird (angeblich) in Deutschland - und ich vermute auch in der Schweiz - grundsätzlich nicht mit Tierkohle raffiniert. Wir argumentieren, daß der im Produkt verarbeitete Zucker auch importiert sein kann, ohne daß es angegeben werden muß. Dies trifft auch hier zu: "Das Produktionsland von Rohstoffen in Lebensmitteln ist im Verzeichnis der Zutaten des Lebensmittels anzugeben, wenn: a. der Anteil des Rohstoffs am Enderzeugnis mehr als 50 Massenprozent beträgt [...]" (Art. 16, Abs. 1a), bei Mengen darunter (und kaum es Produkt wird zu mehr als 50% aus Zucker bestehen) muß auch das nicht angegeben werden (wobei selbst die Herkunftsangabe noch keine zuverlässige Aussage machen würde).

6. Die "vegan"-Kennzeichnung, die hier gegeben wird, ist zwar nur ein Vorschlag und i.d.R. benutzen die Firmen ihre eigenen Labels, die sie sich selbst vergeben, - wer sich jedoch auf diesen Vorschlag beruft, gibt über sein Produkt eine genauso unbrauchbare Information weiter, denn hier gilt: "Lebensmittel können bezeichnet werden als: [...] d. 'vegan' oder 'vegetabil', wenn sie keine Zutaten tierischer Herkunft enthalten" (Art. 33). Von Zusatzstoffen, Trägerstoffen, Produktionshilfsstoffen usw. ist auch hier keine Rede. Tierkohle raffinierter Zucker wäre damit genauso vegan wie gelatinegeklärter Saft.

Verordnung des EDI vom 22. Juni 2007 über die in Lebensmitteln zulässigen Zusatzstoffe (Zusatzstoffverordnung, ZuV)

7. Daß Zusatzstoffe tlw. nicht deklariert werden müssen (siehe 2.), wäre kein Problem, wenn nur vegane zugelassen wären. Dem ist natürlich nicht so, denn zu den "zugelassenen Zusatzstoffe" (Anhang 1) zählen u.a. Lysozym, Calciumhydrogensulfit, Calciumsorbat, Riboflavine usw., alle potenziell unvegan, sowie u.a. definitiv unveganes Cochenille.

8. Das gleiche gilt für die "In Zusatzstoffpräparaten zulässige Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel" (Anhang 5), die auch tlw. nicht deklariert werden müssen (siehe 2.). Das sind u.a. Lecithine, Glycerin, Ammoniumphosphatide, Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren usw., alle potenziell unvegan, sowie u.a. definitiv unveganes Bienenwachs.

neue "vegan"-Deklaration

Autor: martin | Datum:
Das EU-Parlament hat beschlossen, u.a. den Begriff "vegan" gesetzlich schützen zu lassen. D.h. das die als vegan gekennzeichneten Produkte den neuen Richtlinien entsprechen müssen.
Zitat: Der Begriff „vegan“ ist nicht auf Lebensmittel anzuwenden, bei denen es sich um Tiere oder tierische Erzeugnisse handelt oder die aus oder mithilfe von Tieren oder tierischen Erzeugnissen (einschließlich Erzeugnissen von lebenden Tieren) hergestellt wurden.

(Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (KOM(2008)0040 – C6-0052/2008 – 2008/0028(COD)), Änderungsantrag 175, Vorschlag für eine Verordnung, Artikel 35 – Absatz 6 a (neu) -- http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=REPORT&reference=A7-2010-0109&language=DE&mode=XML)

Positiv ist an der Formulierung, dass auch "Erzeugniss[e] von lebenden Tieren" eingeschlossen werden (d.h. "Honig" und "Wolle"). Bleibt zu hoffen, dass auch die Erzeugnisse auf zweiter Stufe (z.B. Vit. D aus Lanolin) auch darunter gerechnet werden.

Leider gilt die Definition nur für Lebensmittel, nicht auch für Kosmetika, Reinigungsmittel u. dgl.